Das Verbrennen von Gartenabfällen- was ist zu beachten? | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Auch bei erlaubten bzw. genehmigten Feuern gilt: Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme! Ein ständig vorsichhinrauchender Laubhaufen ist ebenso unzulässig wie die Einnebelung der Nachbarn oder gar halber Ortslagen.

Das Verbrennen von Gartenabfällen- was ist zu beachten?

Regelmäßig spätestens im Oktober oder März eines jeden Jahres steht die Frage an, was bei privaten Feuern zu beachten ist. Dazu hat die Gemeindevertretung im letzten Jahr ein Schreiben erstellt und an alle Hausbesitzer und Mieter verteilt. Die grundsätzlichen Reglungen sind in dem Schreiben aufgeführt. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist nur noch nach vorheriger Anmeldung zulässig. Diese Anmeldung ist über den Landkreis Parchim-Ludwigslust zu erledigen. Unter der Nummer

03871/722 6702

kann das Verbrennen von Gartenabfällen (Gartenabfällen, Hecke- Baumschnitt) vorab angezeigt werden. Der entsprechende Antrag ist unten aufgeführt. Dies betrifft jegliche Größe des Gartenfeuers. Generell dürfen die Feuer in privaten Gärten nur so groß sein, dass sie von den Anmeldenden bzw. den Anwesenden jederzeit beaufsichtigt und beherrschbar sind. Das Verbrennen ist nur zwischen 08:00 und 18:00 Uhr gestattet. Die Feuer müssen sich schnell und vollständig ablöschen lassen – kein stundenlanges Nachglühen! Höchstbrenndauer: 2 Stunden.